Satzung der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V.


Paragraph 1:

Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. und hat seinen Sitz in: Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Ahrweiler. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in dem zuständigen Vereinsregister eingetragen.

Paragraph 2:

Zweck (1) Der Verein pflegt das karnevalistische Brauchtum, fördert und entwickelt dieses der Zeit angepasst weiter, frei von Bindungen politischer und konfessioneller Art. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht – durch das Beobachten der Entwicklung des Karnevalsbrauchtums – durch die Anwendung des karnevalistischen Lied- und Wortgutes – durch die Ausübung des karnevalistischen Tanzsports – mit der Pflege der Jugendarbeit – mit der Durchführung von Sitzungen und Umzügen. (3) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3:

Mitglieder (1) Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. (2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Gewähr bietet, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei nicht volljährigen Personen muss der Mitgliedsantrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. (3) Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben.

Paragraph 4:

Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Antragsmonats. Bei Nichtmitgliedern, die Ehrenmitglied werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Ernennung.

Paragraph 5:

Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. (2) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen; Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens entfallen.

Paragraph 6:

Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet – mit dem Abschluss der Trauerfeierlichkeiten beim Ableben des Mitglieds; – durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds; – durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn §3(2) Satz 1 nicht mehr zutrifft.

Paragraph 7:

Organe des Vereins Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand

Paragraph 8:

Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beruft der geschäftsführende Vorstand ein. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, – im zweiten Quartal eines Jahres als Jahreshauptversammlung oder – wenn es ein Drittel der Mitglieder beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen oder – wenn es zwei Drittel des geschäftsführenden Vorstandes bei einem Vorsitzenden schriftlich beantragen. (2) Die Mitglieder sind über das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Nicht im Einzugsbereich des Mitteilungsblatt wohnende Mitglieder werden schriftlich eingeladen. (3) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (4) Die Tagesordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand erstellt. (5) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich vor der Genehmigung der Tagesordnung zu stellen. Über die Aufnahme als ordentlicher Tagesordnungspunkt entscheidet die Mitgliederversammlung. (6) Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von einem Mitglied gestellt werden, das in der zu verhandelnden Sache noch nicht gesprochen hat. Über diesen Antrag ist ohne Verzug abzustimmen. (7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen die jährlich zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss von einem Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, geleitet werden. (8) Bei der Wahl des 1.Vorsitzenden sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie gehören dem Vorstand nicht an. Die Kassenprüfer kontrollieren vor der Jahreshauptversammlung die Kassen- und Vermögensverhältnisse. (9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse sind bei Stimmengleichheit abgelehnt. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit der Amtsinhaber gewählt, im anderen Falle findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit wird durch das Los eine Entscheidung herbeigeführt. (10) Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen müssen. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig war und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

Paragraph 9:

Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. der 1. Vorsitzende (G)
  2. der 2. Vorsitzende (U)
  3. der Schatzmeister (G)
  4. der stellv. Schatzmeister (U)
  5. der Geschäftsführer (G)
  6. der stellv. Geschäftsführer (U)
  7. der Schriftführer (G)
  8. der Pressesprecher (U)
  9. der Sitzungspräsident (G)
  10. der stellv. Sitzungspräsident (U)
  11. der Zeugwart (G)
  12. der Literat (U)
  13. der Chronist (G)

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • Sprecher von Korporationen
  • die amtierende(n) Tollität(en)
  • der Adjutant

Die mit G gekennzeichneten Positionen werden in geraden, die mit U gekennzeichneten Positionen werden in ungeraden Jahren gewählt.

Eine Zusammenlegung der mit den Nummern 4 – 13 gekennzeichneten Vorstandsämter ist zulässig; Wiederwahl ist möglich. Für jede Zusammenlegung kann ein Beisitzer gewählt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; die Möglichkeit der Kostenerstattung regelt § 2 (6). (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister oder der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils gemeinsam. (3) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder untereinander zu regeln ist. (4) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein Vorsitzender gem. § 9(2) anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen werden offen durchgeführt, Stimmenthaltungen sind NEIN-Stimmen. (5) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die der amtierende Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen müssen.

Paragraph 10:

Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. (2) Soweit Aufgaben nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen worden sind, bedürfen sie der Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied ergänzend in den Vorstand berufen werden. (4) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins nach den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung zu verwalten.

Paragraph 11:

Korporationen (1) Der geschäftsführende Vorstand kann Korporationen bilden. (2) Korporationen werden aus Mitgliedern gebildet, denen eine fest umrissene Aufgabe auf Zeit übertragen wird. (3) Jede Korporation wählt aus ihren Reihen einen Sprecher, der durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden muss.

Paragraph 12:

Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind und mehr als 75 % der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Ahrweiler zu verwenden hat.

Paragraph 13:

Satzungsänderungen (1) Ãnderungen der Satzung sind nur mit Zustimmung von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung möglich. (2) Ãnderungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen unabdingbar sind, kann der Vorstand vollziehen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

Ahrweiler den, 01.10.1995

1. Vorsitzender: Godehard Uthoff

2. Vorsitzender: Robert Moser

Schatzmeister: Reiner Bauer

Schriftführerin: Ina Gies

Vorstehende Satzung ist am 8.2.1996 unter Lfd-Nr. 533 in das Vereinsregister des Amtsgericht Andernach eingetragen worden.